Satzung

Chemnitzer Musikverein gegr. 1837 e.V.

§ 1 Name und Sitz

 1.1.

Der Verein wurde 1837 von Mitgliedern des damaligen „Stadtmusikchors“ während der Amtszeit Wilhelm August Mejos gegründet und führt den Namen

 „Chemnitzer Musikverein gegründet 1837 e.V.“.

 1.2.

Sitz des Vereins ist Chemnitz, er ist dort im Vereinsregister eingetragen.

 1.3.

Schirmherr(in) ist der (die) Oberbürgermeister(in) der Stadt Chemnitz.

§ 2 Aufgaben des Vereins und sein gemeinnütziges Wirken

2.1.

Der Verein umfasst die Freunde und Förderer des Musiklebens der Stadt Chemnitz.

 2.2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 2.3.

Der Verein fördert das Musikleben der Stadt durch enge Kontakte zu kulturell-künstlerischen und gesellschaftlichen Organisationen sowie musischen Vereinen, u.a. der Robert-Schumann-Phil­­har­monie, den Städtischen Theatern, der Städtischen Musikschule, der Musikbibliothek, den Kantoreien, der Singaka­de­mie und Laienensembles, mit dem Ziel, das Musikleben der Stadt zu berei­chern und das Ansehen der Stadt Chemnitz als Kunststadt zu mehren.

Der Verein trägt zur Vertiefung des Musikverständnisses seiner Mitglieder durch das Organisieren von Konzerten, Bildungsreisen und regelmäßigen Vorträgen zu allgemein interessierenden The­men der Musikwissenschaft, der Musikgeschichte, und des Musiklebens der Gegenwart  bei. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern Probenbesuche der Städtischen Theater und der Robert-Schumann-Philharmonie.

 2.4.

Der Verein fördert die Erinnerungs- und Gedenkkultur (u.a. die Gedenktage: Januar: Internationaler Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus, Bußtag: Gegen das Vergessen). Er unterstützt die Arbeit der Jüdischen Gemeinde und die jährlich stattfindenden "Tage der jüdischen Kultur".

 2.5.

Der Verein engagiert sich für soziale Belange, u.a. durch angemessene Mitgliederbeiträge und Eintrittspreise zu seinen Veranstaltungen. Er fördert musikinteressierte Kinder und  Jugendliche sowie ausländische und behinderte Mitbürger. Er hält dazu Kontakt  zum Verband der Kör­per­be­hinderten.

§ 3 Mitgliedschaft

 3.1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

3.2.

Der Verein besteht aus eingetragenen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 3.3.

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geför­derten Projekt mitarbeiten möchte.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

 3.4.

Zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 3.5.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung eines schriftlichen Beitrittsantrages durch den Vorstand. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

 3.6.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 3.7.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
  • durch Tod des Mitglieds
  • bei juristischen Personen durch Löschung im Vereinsregister
  • durch Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Stimmenmehrheit. Gegen diesen  Beschluss kann binnen eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied 2 Jahre lang trotz schriftlicher Aufforderung keinen Beitrag entrichtet hat.

 3.8.

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teil­zu­nehmen. Sie haben das Recht, bei dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung An­träge zu stellen.
  • Eingetragene Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie Rede-, Antrags- und Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
  • .Fördermitglieder besitzen Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, aktives, jedoch kein  passives Wahlrecht.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen und den Verein in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.

 

 § 4 Einnahmen und Ausgaben

  4.1.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 4.2.

Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

Mittel des Vereins können verzinslichen Rücklagen zugeführt werden.

 4.3.

Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, die über die Festlegungen des Punktes 4.6. hinausgehen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4.4.

Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie seine Vermögenslage sind buchhalterisch darzu­stellen. Buch-  und Kassenprüfungen erfolgen regelmäßig (Jahresmitte und Jahresende) durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Diese haben die Aufgabe, Rech­nungs­belege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Ziel ist, die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Verwendung der Mittel festzustellen.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie arbeiten unabhängig von diesem. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes.

 4.5.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht. Erklärungen, durch die sich der Verein verpflichtet, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses mit 2/3 Mehrheit.

 4.6.

Aktive Mitglieder des  Vereins  können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine steuerfreie Ehrenamtspauschale erhalten.

Finanzielle Aufwendungen, die von Mitgliedern während ihrer Tätigkeit für den Verein erbracht wur­den, werden vom Verein gegen Vorlage der Belege zurückerstattet (Aufwandsentschädigungen).

 § 5 Mitgliederversammlung

 5.1.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 5.2.

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder wenigstens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen sind.

 5.3.

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins:

  • Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und stimmt ab über die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte (Rechenschaftsbericht, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer).
  • Sie fasst Beschlüsse zu Anträgen, Aktivitäten des Vereins und zur Grobplanung des Haushalts für das folgende Jahr.
  • Sie entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Beitragsbefreiungen bzw. –min­de­run­gen sowie über Vergabe und Höhe von Ehrenamtspauschalen.
  • Sie entscheidet über Änderung der Satzung, Abwahl von Funktionsträgern, Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Vereins.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Diese muss protokolliert werden. Namentliche Anwesenheit, Mandatsprüfung, Beschlüsse und Wahlergebnisse sind Bestandteile des Protokolls. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 5.4.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens  5% der Mitglieder

dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen. Diese Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Schreibens der Mitglieder stattzufinden. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt satzungsgemäß 3 Wochen vor dem Versammlungstermin an alle Mitglieder des Vereins.

 5.5.

Bei Abstimmung verfügt jedes Mitglied über 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5.6.

Beschlüsse zur Änderung  der Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

In allen anderen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl bis zu einer mehrheitlichen Entscheidung wiederholt.

  § 6 Vorstand

 6.1.

Der Vorstand besteht aus mindestens 6  Mitgliedern. Er wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorschlagsberechtigt sind der bisherige Vorstand und die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Jeder Kandidat wird einzeln gewählt.

Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand durch Kooptation aus den Reihen der Mitglieder vervollständigen. Das kooptierte Mitglied stellt sich zur  nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl.

 6.2.

Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte

  • den 1. Vorsitzenden
  • den stellvertretenden Vorsitzenden
  • den Schatzmeister
  • den geschäftsführenden Sekretär

 6.3.

Der Schatzmeister, die beiden Vorsitzenden und der geschäftsführende Sekretär vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

Aufgabe des Vorstandes ist die Planung, Vorbereitung und Durchführung der künstlerischen Veranstaltungen des Vereins und  damit die Organisation des Vereinslebens. 

Die Beauftragung anderer Vereinsmitglieder ist möglich.

 6.4.

Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der  Satzung. Er tritt in regelmäßigen Abständen, zumindest vierteljährlich, zu Beratungen zusammen.

Zeichnungsberechtigt in Geldgeschäften sind der Schatzmeister, die beiden Vorsitzenden und der geschäftsführende Sekretär.

 § 7 Künstlerischer Beirat

 7.1.

Zur Erfüllung der unter 2.3. genannten Aufgaben beruft der Vorstand einen künstlerischen Beirat, dem mindestens 4 Vertreter der in 2.3. genannten Institutionen angehören sollten.

 7.2.

Der Beirat wird jeweils auf den Vorstandswahlversammlungen vorgestellt. Seine Amtszeiten fallen zusammen mit den entsprechenden Wahlperioden des Vorstands.

 7.3.

Vorstand und künstlerischer Beirat bilden den  erweiterten Vorstand.

 7.4.

Die Beiratsmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie werden zudem vom Vorstand nach Bedarf konsultiert.

 

  § 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 8.1.

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 8.2.

Dazu muss mindestens die Hälfte der zu Beginn des Geschäftsjahres eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss muss mit ¾-Mehrheit gefasst werden. Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, wird eine erneute Mitgliederversammlung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird.

 8.3.

Für die Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Vorstand gemäß § 45 ff BGB verantwortlich.

 8.4.

Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Gericht schriftlich mitzuteilen.

 8.5.

Das nach der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  noch vorhandene Vermögen des Vereins  fällt an die Stadt Chemnitz mit der Auflage,  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

  

Chemnitz. am  26. September 2020